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Die AfD und der Verfassungsschutz:

  • Writer: Ives Visagie
    Ives Visagie
  • Jun 18
  • 2 min read

Der Verfassungsschutz ist eine politische Behörde der Regierung: Er soll die Verfassung schützen, wird aber dazu verwendet, um die derzeit stärkste Partei Deutschlands und die stärkste Oppositionspartei zu behindern.

Der Leiter des BA für Verfassungsschutz ist ein Politischer Beamter. Die Voraussetzung seiner Amtsinhaberschaft ist die politische Kongruenz seines Handelns mit der politischen Ausrichtung der Regierung.

Nach § 54 Absatz 1 Nr. BeamtG kann der Leiter des BAmtVerfSch ohne Angabe von Gründen jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um einen Beamten aus Lebenszeit handelt oder nicht. (Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__54.html und https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/politiklexikon/18027/politische-beamte/).


Vier Tage vor der Zusammenkunft einer neuen Regierung aus CDU und APD kommt also nun diese Entscheidung, die sich auf ein 1100 Seiten umfassendes Schriftstück stützt.

Der Zusammenschrieb wird als Gutachten bezeichnet. Ob der Aufschrieb diese sachlich-fachliche Qualifikation erreicht, weiß man nicht: das Schriftstück ist offiziell unveröffentlicht.

Dazu wird ein Zusammenschrieb verwendet, der als Gutachten bezeichnet wird. Ob der Aufschrieb diese sachlich-fachliche Qualifikation erreicht, weiß man nicht: das Schriftstück ist offiziell unveröffentlicht.

Ausgesuchte Medienvertreter behaupten, das Dokument bereits zu besitzen.

Dies stellt einen Verstoß gegen internationale prozessuale Rechte dar: der Betroffene muss wissen, welche Beweismittel gegen ihn verwendet werden; er muss in gleicher Weise informiert sein, wie die jeweils gegnerische Prozesspartei. So betrachtet belegt sich die Behörde der Nancy Faeser einen internationalen Rechtsverstoß - genau so geht rechtsstaats- und demokratiefeindlich.


Politisch-methodisch darf die am 23.02.2025 abgewählte Regierung die politischen Geschäfte nur noch kommissarisch bis zum Zusammentritt der neuen Regierung führen. Keinesfalls darf sie das künftige Regierungshandeln beeinflussen. Genau das macht die Behoerde der Nancy Faeser: das Handeln ist formal grenzwertig legal, jedenfalls aber illegitim: es ist evident, dass damit auf mögliche Regierungskoalitionen Einfluss genommen werden soll.


Eine Regierung, die nur noch kommissarisch die Regierungsgeschäfte seit dem 23.02.2025 betreiben darf, hat es noch schnell veröffentlicht. das Handeln ist grenzwertig legal, jedenfalls aber illegitim: es ist evident, dass damit auf mögliche Regierungskoalitionen Einfluss genommen werden soll. Es soll jedwede Zusammenarbeit zwischen der CDU und der AfD ausgeschlossen werden. Damit werden sowohl die Stimmen der Wähler der CDU, als auch der AfD in ihrer Wirkung entwertet.


Wird es nun ein AfD-Verbot geben? Gewiss nicht, denn dazu müsste der BAmt für Verfassungsschutz zunächst seine eigenen V-Leute offen legen und abziehen.

Auch in meiner Zeit im Landesvorstand der AfD BW hat es eine dreist-plumpe U-Boot-AKTION gegeben: Der verbale Ausfall zweier als AfD-Fans geradezu clownartig ausstaffierter Herren fand offenbar in Abstimmung mit einem linksradikalen Angriff statt, wurde von mir aber als solcher entdeckt und bei der verfassungsschutzrechtlichen Polizei-Befragung auch aufgedeckt. Bis heute wurden die beiden Herrn trotz Videobeweises nicht ermittelt. Das Video war offensichtlichst zusammengeschnitten. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. https://www.bpb.de/ P. B. sind Link hat Vorschau-PopupInterner Link:Beamte


auf Lebenszeit, die mit Aufgaben betraut sind, von denen sie jederzeit und ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können. Es handelt sich hierbei i. d. R. um höchste Beamtenpositionen (z. B.Interner Link:Staatssekretär/Staatssekretärin, Leiter/Leiterin desInterner Link:Verfassungsschutzes, auch Pressesprecher etc.), deren Tätigkeit ein hohes Maß an politischer Übereinstimmung zwischen dem Beamten und derInterner Link:Regierungverlangt (z. B. im Auswärtigen Dienst).


Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

 
 
 

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